Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPC Werkstofflabor GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Maier, In der Waage 10, 73463 Westhausen
Stand: 01.05.2023
1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt folgenden Begriffen die nachstehende Bedeutung zu:
1.1
Auftragnehmerin ist die SPC WERKSTOFFLABOR GmbH.
1.2
Auftraggeber ist der Kunde, der die Auftragnehmerin beauftragt.
2. Geltungsbereich
2.1
Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin an. Die Auftragnehmerin wird für den Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig.
2.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von der Auftragnehmerin nicht
anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin erteilt hierzu ihre schriftliche Zustimmung.
2.3
Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen der Auftragnehmerin, selbst dann, wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
3. Vertragsschluss
3.1
Alle Angebote der Auftragnehmerin sind vollumfänglich freibleibend.
3.2
Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber ein Angebot der Auftragnehmerin vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zugeht oder die Auftragnehmerin mit der Vertragsausführung beginnt.
3.3
Soweit die Auftragnehmerin eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, ist diese maßgeblich für Vertragsinhalt und -umfang, es sei denn, etwas Anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4. Auftragsdurchführung, Leistungsumfang
4.1
Die vertraglichen Leistungen der Auftragnehmerin werden, soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist, unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht.
4.2
Die Anlieferung und der Transport von Gegenständen des Auftraggebers, insbesondere von Werkstoffproben, zur Auftragnehmerin erfolgt durch den Auftraggeber. Dieser trägt diesbezüglich Kosten und Gefahr.
Soweit nach Vereinbarung der Transport durch die Auftragnehmerin erfolgen soll, schließt die Auftragnehmerin eine Transportversicherung gegen Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ab. Die Kosten für Transportrisikoversicherungen trägt ausschließlich der Auftraggeber.
4.3
Bei der Aufbewahrung von Gegenständen des Auftraggebers ist die Haftung der Auftragnehmerin auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
4.4.
Die Auftragnehmerin ist ein durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium. Ihre Akkreditierung gilt ausschließlich für den in der Akkreditierungsurkunde benannten Geltungsbereich und die in der zur Urkunde gehörigen Anlage aufgeführten Prüfverfahren (Urkunde und Anlage sind abrufbar unter: https://www.dakks.de/content/akkreditierte-stellen-dakks?Regnr=D-PL-17479-01-00).
4.5
Bei den von der Auftragnehmerin angebotenen Prüfverfahren handelt es sich überwiegend um sog. zerstörende Werkstoffprüfungen. Die Bauteile des Auftraggebers werden dabei irreparabel zerstört. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich in Textform mit seiner Bestellung die Rücksendung der Bauteile verlangt, werden diese fünf Werktage nach Abschluss der Prüfung und Überlassung des Prüfberichts von der Auftragnehmerin verschrottet, ohne dass dem Auftraggeber ein Anspruch auf den Schrottwert o. Ä. zusteht.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin erforderlich ist. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin sämtliche Auskünfte und Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind, in vollem Umfang und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere die zur Auftragsausführung relevanten Kundenspezifikationen, Zeichnungen, Werksnormen sowie vergleichbare Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie die konkrete Beauftragung der in Anspruch genommenen Dienstleistung auf Basis einer zugrunde gelegten Prüfvorschrift bzw. -Norm.
5.2
Stehen aufgrund unterschiedlicher Ausgabestände bzw. Arten von Prüfverfahren verschiedene Analyseoptionen zur Wahl, ist der Auftraggeber für die eindeutige Benennung der von ihm gewünschten Ausführungsvariante verantwortlich. Die Auftragnehmerin unterstützt den Auftraggeber im Rahmen ihrer Fachkompetenz in beratender Weise.
Solange keine eindeutige Benennung der gewünschten Ausführungsvariante durch den Auftraggeber erfolgt, ist die Auftragnehmerin nicht dazu verpflichtet, mit der Durchführung des entsprechenden Auftrages zu beginnen.
5.3
Soweit weitere Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Aufwendungen hierfür werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.4
Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Auftragnehmerin sind hiervon unberührt.
5.5
Beauftragt der Auftraggeber Dienstleistungen nach überkommenen Ausgabeständen von Normen oder Prüfvorschriften bzw. nicht aktuellen Kundenspezifikationen und fordert nach
Auftragserbringung entsprechende Nachbesserung durch die Auftragnehmerin, ist diese dazu berechtigt, sowohl entstandenen als auch entstehenden Mehraufwand gemäß der bei der Leistungserbringung gültigen Preisliste der Auftragnehmerin oder einer abweichenden ausdrücklichen Individualvereinbarung entsprechend in Rechnung zu stellen.
5.6
Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht auch nach ausdrücklicher Aufforderung der Auftragnehmerin unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, so kann die Auftragnehmerin ihre Leistungen einstellen, den Vertrag kündigen und eine angemessene Entschädigung verlangen.
5.7
Hinweis-Reklamationen oder Qualitätsbeanstandungen seitens des Auftraggebers können über den Meldekanal [email protected] eingereicht werden.
6. Termine und Verzug
6.1
Angaben über Dauer und Fertigstellung der Prüfungsleistungen gelten nur annähernd, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die Prüfungsdauer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Beginn, Dauer und Ende können sich durch unvorhersehbare Ereignisse und Umstände, welche außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen, verschieben.
6.2
Soweit eine Liefer- und Leistungszeit für die Leistung der Auftragnehmerin vereinbart ist, beginnt diese nicht vor eindeutiger Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und Bereitstellung sowie der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von etwa erforderlichen Bescheinigungen, Unterlagen und des Prüfmaterials durch den Auftraggeber.
Bei verzögerter Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Verzögerung.
6.3
Die Auftragnehmerin gerät nur bei einer fruchtlosen Mahnung – wobei die Mahnung erst nach angemessener Zeit erfolgen darf und in Textform erfolgen muss – nach Eintritt der Fälligkeit durch den Auftraggeber in Verzug.
6.4
Kosten, die der Auftragnehmerin durch Verzögerungen entstehen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, trägt der Auftraggeber.
7.Abnahme
7.1
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen der Auftragnehmerin verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, diese wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Die Auftragnehmerin kann bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen auch Teilabnahmen verlangen.
7.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der Auftragnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang oder Aufforderung hierzu abzunehmen. Verstößt der Auftraggeber hiergegeben, so gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen.
8. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
8.1
Es gelten die Preise der bei Leistungserbringung gültigen Preisliste der Auftragnehmerin,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
8.2
Maßgeblich für den Umfang und den Preis der Leistungen der Auftragnehmerin ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit eine solche nicht erstellt wurde, ist das Angebot der Auftragnehmerin und / oder der ggf. zwischen den Vertragspartnern geschlossene Rahmenvertrag maßgebend.
8.3
Die von der Auftragnehmerin angegebenen Preise sind allesamt Nettoangaben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versandkosten.
8.4
Rechnungen der Auftragnehmerin sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar oder durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Auftragnehmerin zu begleichen, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Wechsel und Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
8.5
Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum bei der Auftragnehmerin ein, so gerät der Auftraggeber ohne weitere Willenserklärung seitens der Auftragnehmerin in Verzug.
8.6
Schuldet der Auftraggeber neben einer bestehenden Hauptforderung Zinsen und Kosten, so wird eine Zahlung, die zur Tilgung der Gesamtsumme nicht ausreicht, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
9. Gewährleistung und Rücktritt
9.1
Die Gewährleistung der Auftragnehmerin umfasst nur die ausdrücklich durch den Auftraggeber in Auftrag gegebenen Leistungen.
9.2
Das von der Auftragnehmerin ermittelte Prüfergebnis bezieht sich nur auf das konkrete von dieser geprüfte Materialstück. Die Auftragnehmerin kann keine Aussagen dazu treffen, dass das geprüfte Materialstück von gleicher Art und Güte ist wie die übrigen Materialstücke der jeweiligen Charge. Die Auftragnehmerin übernimmt insofern keine Haftung.
Auch im Übrigen sind in dem Prüfergebnis keine Aussagen über solche Materialien und Materialstücke der Auftraggeberin enthalten, welche die Auftragnehmerin nicht selbst geprüft hat.
9.3
Die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin ist zunächst auf die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist in Form einer Wiederholungsprüfung beschränkt.
Falls diese die Zweifel oder Bedenken des Auftraggebers an den von der Auftragnehmerin erzeugten Prüfergebnissen nicht ausräumt, wird im Anschluss nach Absprache mit dem Auftraggeber eine unabhängige akkreditierte Stelle durch die Auftragnehmerin mit einer Gegenprüfung der Ergebnisse beauftragt. Für den Fall, dass sich hierbei die Beschwerden oder Zweifel des Auftraggebers als unzutreffend erweisen, hat dieser die Kosten des zusätzlich angefallenen Prüfarbeiten zu tragen.
Die Auftragnehmerin kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder zurücktreten. Für mögliche Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 10. Bei nur unerheblichen Abweichungen der Leistung von der geschuldeten Beschaffenheit bestehen keine Rücktritts- und Schadensersatzansprüche.
9.4
Angaben der Auftragnehmerin in Prospekten, Werbung, Anzeigen, Dokumentationen, Angeboten und ähnlichen Informationsträgern stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Leistungen der Auftragnehmerin. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf jede Garantie im Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bzw. einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
9.5
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich nach Erhalt der Leistung, insbesondere des Prüfberichts, in Textform gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen. Nach Ablauf der Rügefrist ist die Geltendmachung entsprechender Mängel bzw. des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ausgeschlossen. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung in Textform gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen. Anderenfalls ist diesbezüglich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
9.6
Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so fallen ihm die dadurch
entstandenen Mehrkosten zur Last, sofern er dies zu vertreten hat.
9.7
Sofern ein Mangel auf Umständen beruht, die der Auftraggeber oder ein Dritter zu vertreten
hat, ist eine Mängelhaftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen.
9.8
Wird die Vollendung der Leistung der Auftragnehmerin aufgrund von Umständen unmöglich, die sie nicht zu vertreten hat, kann sie vom Auftraggeber einen Teil der vereinbarten Vergütung verlangen, welcher der geleisteten Tätigkeit entspricht.
Soweit die Vollendung durch Umstände, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, behindert oder verzögert wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Fertigstellungstermin um die Dauer der Verzögerung / Behinderung und einen angemessenen Wiederanlaufzeitraum zu verschieben. Infolge eines derartigen Rücktritts stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche zu.
10. Haftung
10.1
Die Auftragnehmerin haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn sie diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn sie fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt hat.
Hiervon unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2
Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen.
10.3
Bei nicht vorsätzlichen Vertragspflichtverletzungen ist die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sie haftet diesbezüglich für Sach- und Vermögensschäden bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR je Schadensereignis.
10.4
Soweit die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die Begrenzungen gemäß Ziff. 10.1, 10.2 und 10.3 gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle von Schadensersatz den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.5
Die Auftragnehmerin haftet nur für die Richtigkeit der von ihr erstellten Prüfberichte in Bezug
auf das jeweils konkret von ihr geprüfte Materialstück.
Für den Fall, dass aus anderen, nicht von ihr geprüften, Materialstücken Schäden entstehen,
übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.
10.6
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden Dritter.
Soweit im Einzelfall eine Haftung der Auftragnehmerin gegenüber Dritten bestehen sollte,
gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen entsprechend.
10.7
Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die die Auftragnehmerin haftet, unverzüglich
in Textform gegenüber dieser anzuzeigen.
11. Verjährung
11.1
Mängelansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren in einem Jahr nach Erhalt der
betreffenden Lieferung oder Leistung.
11.2
Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages, die nicht § 634a) Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach 1 Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen hat.
11.3
Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- Schäden aus der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
- sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch die Auftragnehmerin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
- Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus Beschaffenheitsgarantie.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1
Die Auftragnehmerin wird weder Gutachten, noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen bekannt werden und sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren oder weitergeben.
Hiervon ausgenommen sind:
- Veröffentlichungspflichten nach Regularien des Akkreditierers sowie gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung;
- Informationen, die der Auftragnehmerin bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Regelung oder behördliche Anordnung verletzt;
- Informationen, die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt werden
12.2
Die Auftragnehmerin verarbeitet die zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers stets unter Einhaltung der jeweils gültigen und anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
12.3
Zur Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte sind die Vertragspartner nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners berechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Auftragnehmerin, den Namen des Auftraggebers ggf. für Werbemaßnahmen oder für Informationen an Investoren und Analysten zu verwenden, soweit der Auftraggeber dem vorab zustimmt.
13. Urheberrecht
13.1
Die Auftragnehmerin behält sich ihre Urheberrechte an den von ihr erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen und ähnlichen von ihr erstellten Unterlagen ausdrücklich vor.
13.2
Von der Auftragnehmerin erstellte Labor- und Prüfberichte dürfen nur in vollständiger Form weitergeleitet werden. Eine auszugsweise Weiterleitung erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der Auftragnehmerin.
13.3
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vorstehend genannten Berichte und Ergebnisse zu verändern oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf jeweils der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Auftragnehmerin.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
14.1
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz
der Auftragnehmerin.
14.2
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Ferner ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Ausschließlich die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
14.3
Das Vertragsverhältnis sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
15. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
15.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Auftragnehmerin. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die Auftragnehmerin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Auftragnehmerin liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Auftragnehmerin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von der Auftragnehmerin ausdrücklich erklärt wird.
15.2
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller jedoch nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte der Auftragnehmerin beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
15.3
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die Auftragnehmerin in Höhe des mit der Auftragnehmerin vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab; die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
15.4
Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von 15.3 unberührt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät – insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist – und keine Zahlungseinstellung oder Wechsel- bzw. Scheckproteste vorliegen.
15.5
In den in 15.4 genannten Fällen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an die Auftragnehmerin verpflichtet, ohne dass die Auftragnehmerin zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Zugleich erlischt in diesen Fällen die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung.
Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand der Auftragnehmerin ein wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist.
15.6
Soweit die Auftragnehmerin nach 15.4 zum Forderungseinzug berechtigt ist, kann die Auftragnehmerin vom Besteller verlangen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere der Auftragnehmerin eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ferner hat der Besteller auf Verlangen alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
15.7
Zur Sicherung der Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an die Auftragnehmerin ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
15.8
Eine etwaige Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Auftragnehmerin vor, ohne dass für die Auftragnehmerin hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Waren, steht der Auftragnehmerin der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Auftragnehmerin im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Auftragnehmerin verwahrt.
15.9
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.
16. Entscheidungsregel und Messunsicherheit in Konformitätsaussagen
16.1
Wird die Auftragnehmerin mit der Durchführung von analytischen Untersuchungen ohne eine Kontrolle auf die Einhaltung von Grenzwerten oder von gesonderten Spezifikationen vom Auftraggeber beauftragt, so findet keine Konformitätsbewertung statt. In diesem Fall wird die maximal auftretende Verfahrensunsicherheit angegeben. Angegeben wird dabei die erweiterte Messunsicherheit, die sich aus der Standardmessunsicherheit durch Multiplikation mit dem Erweiterungsfaktor k=2 ergibt. Der Wert der Messgröße liegt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % im zugeordneten Werteintervall. Die Auftragnehmerin kann somit die Messwerte in Grenzwertnähe einschätzen.
16.2
Wird anhand der von der Auftragnehmerin analysierten Messwerte eine Konformitätsaussage getroffen, bedarf es einer Entscheidungsregel, welche die Berücksichtigung der Messunsicherheit beschreibt. Die bei der Auftragnehmerin gültigen Entscheidungsregeln sind einem gesonderten Dokument im Downloadbereich unter https://spc-lab.de/unternehmen/akkreditiertes-werkstofflabor/ zu entnehmen.
17. Schlussbestimmungen
17.1
Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen bedürfen der Textform als Wirksamkeitsvoraussetzung, es sei denn es wird eine ausdrückliche Individualabsprache getroffen. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel, insbesondere für einen Verzicht auf das Formerfordernis.
17.2
Alle zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin zwecks Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem (falls vorhanden) Rahmenvertrag, dem Angebot sowie der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.3
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Teil der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartner unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht. Die Vertragspartner streben an, die unwirksamen Bestimmungen oder Vereinbarungen bzw. die Regelungslücke durch eine Regelung zu ersetzen bzw. zu schließen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung bzw. Regelung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahe kommt.